Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 1975
§ 66

§ 66 – Folgen fehlender Mitwirkung

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. (2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. (3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Kurz erklärt

  • Antragsteller von Sozialleistungen müssen ihren Mitwirkungspflichten nachkommen, sonst können Leistungen ganz oder teilweise versagt werden.
  • Wenn die Mitwirkung erheblich erschwert wird, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen handeln.
  • Dies gilt auch, wenn absichtlich Informationen zurückgehalten werden.
  • Bei bestimmten Anträgen, wie Pflegebedürftigkeit oder Arbeitslosigkeit, kann die Leistung versagt werden, wenn die Mitwirkung nicht erfolgt und die Lebensfähigkeit beeinträchtigt wird.
  • Vor einer Versagung muss der Antragsteller schriftlich auf die Konsequenzen hingewiesen werden und eine angemessene Frist zur Mitwirkung erhalten.